DATENSCHUTZ & AGB
Datenschutz-Information
Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen einer Reisebuchung der Firma you & me Tours GmbH
Liebe Kundinnen und Kunden,
wir kommen hiermit unserer Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nach und informieren Sie nachfolgend insbesondere darüber, welche Daten wir von Ihnen im Rahmen einer Reisebuchung erhoben und gespeichert haben, zu welchem Zweck und auf welche Rechtsgrundlage wir dies stützen.
I. Name und Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
you & me tours GmbH
Jakob Handrick
Südstraße 3
02977 Spreetal
E-Mail: office@ymtours.de
Tel.: +4935635091942
II. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art, Zweck und deren Verwendung
Wir verarbeiten Ihre Daten ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen oder zur Durchführung vorvertraglichen Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung findet nur statt, wenn und soweit diese aufgrund gesetzlicher Regelungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO) oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) erforderlich ist oder wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). a. Buchungsanfrage
Für die Beantwortung einer uns über das Telefon, per Brief oder E-Mail oder persönlich in unserem Reisebüro übermittelten Buchungsanfrage erheben und speichern wir folgende Daten: Namen, Adressdaten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum. Sie können der Verarbeitung der Daten für die Beantwortung Ihrer Anfrage jederzeit widersprechen. Jedoch kann dann Ihre Anfrage nicht weiter bearbeitet werden.
b. Buchung
Für die telefonische, schriftliche oder persönliche Buchung eine Reise oder anderen touristischen Leistung verarbeiten wir folgende Daten:
Namen, Adressdaten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bank- und Kontodaten, reisespezifische Daten wie Reisedauer, Reiseziel.
Sie können der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall kann die Reisebuchung jedoch nicht vorgenommen werden.
c. Rechnungstellung
Vor Antritt der Reise werden wir eine Rechnung für die von Ihnen gebuchte Reise erstellen und Ihnen zukommen lassen. Dafür verarbeiten
wir folgende Daten: Namen, Adressdaten, Geburtsdatum, Bank- und Kontodaten.
III. Weitergabe Ihrer Daten
Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer die Weitergabe ist für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich (z. B. Weitergabe der Daten an touristische Leistungsträger bei einer Pauschalreise) oder aufgrund von gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben.
IV. Löschung
Ihre Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung und Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Stehen durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, der Löschung entgegen, werden Ihre Daten erst nach Ablauf der einschlägigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
V. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie zu deren Herkunft, Empfängern oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung zu erhalten. Für den Fall, dass die Daten unrichtig sind, haben Sie das Recht, diese Daten berichtigen zu lassen. Weiter haben Sie das Recht, Ihre Daten löschen oder einschränken (sperren) zu lassen, wenn die Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON DEM BUSUNTERNEHMEN YOU & ME TOURS GMBH
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Der Mietpreis ist bis 5 Tage vor Fahrtantritt an das Busunternehmen zu überweisen.
6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig.
7. Gesonderte Zahlungsbedingungen können bei Vertragsabschluss festgehalten werden.
§ 5 Preiserhöhung
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das Busunternehmen berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das Busunternehmen nicht vorhersehbar waren. Das Busunternehmen hat den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Auftraggeber ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Busunternehmen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem Busunternehmen gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Auftraggeber wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch in Textform empfohlen.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt :
a. bis zum 40. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
b. ab 39. Tag - 15. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
c. ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
d. ab 14. Tag - 1. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 80 %
e. bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen 90 %
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf W
unsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 15 kg pro Person und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. Gepäck über 15 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller vom Anspruchsgrund und dem Busunternehmen als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Schweben zwischen dem Besteller und dem Busunternehmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Besteller oder das Busunternehmen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des Busunternehmens oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Besteller, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
§ 12 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
I. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
II. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
III. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON DEM REISEVERANSTALTER YOU & ME TOURS GMBH
§ 1 Abschluss des Reisevertrags
Mit der Reiseanmeldung auf der Grundlage eines Angebots bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder in Textform. Der Kunde steht für die Vertragspflichten von allen in der Anmeldung aufgeführten Reisenden, wie für seine eigenen ein, sofern der Anmelder eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Für minderjährige Reisende unter 18 Jahren bedarf es der Unterschrift und Einwilligung durch einen Personensorgeberechtigten. Der Reisevertrag kommt mit durch die Annahme des Veranstalters zustande. Nach Vertragsabschluss erhält der Anmelder unverzüglich eine schriftliche Reisebestätigung. Der Reisevertrag wird mit Erhalt der Reisebestätigung verbindlich. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Spätestens 10 Tage vor Reisebeginn erhalten Sie die Reiseunterlagen. Für alle Änderungen des Reisevertrages wird die Schriftform empfohlen.
§ 2 Zahlung
Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, jedoch mindestens 30,00€ pro Reiseteilnehmer, fällig. Eine höhere Summe als Anzahlung ist möglich, sofern dies ausdrücklich vertraglich individuell vereinbart wurde. Ebenso ist der Entfall der Anzahlung möglich, wenn dies ausdrücklich vertraglich individuell vereinbart wurde. Der Restbetrag ist bis spätestens 40 Tage vor Reisebeginn fällig und zu leisten. Werden fällige Zahlungen auch nach Mahnungen und Nachfristsetzungen nicht oder nicht vollständig geleistet, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und eine pauschalisierte Entschädigung gemäß Ziffer 4 dieser AGB zu verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
§ 3 Leistungen und Leistungsänderungen
Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen ergibt sich aus den Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, wie gesonderte Vereinbarungen und Zusatzwünsche, müssen schriftlich durch die Reisebestätigung bestätigt werden. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichten, den Reisenden unverzüglich über die Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit von dem Reisevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Tritt der Reiseteilnehmer von dem Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessenen Entschädigung für bereits getroffene Reisevorleistungen und getätigte Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Umstände sind gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 651i Abs. 3 BGB stellt der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer folgende pauschalisierte Kosten in Rechnung:
Rücktritt:
bis 40 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
bis 10 Tage vor Reisebeginn:80% des Reisepreises
bis 1 Tag vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden pauschalisierten Höhe der Entschädigung eine höhere, konkretere Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass dem Reiseveranstalter wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Dies gilt insbesondere bei Flugreisen. Bei Flugreisen ist immer mindestens der Flugpreis zu zahlen. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Bei Rücktritt von Reisen, in denen Leistungen bzw. Zusatzleistungen, wie z. B. Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zur Entschädigung der volle Preis der Zusatzleistung (z. B. Eintrittskarte) zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann. Eine Teilstornierung von Leistungen (Anzahl Personen, Leistungen) ist, sofern keine Umbuchung erfolgt, in der Regel ausgeschlossen.
Dem Reisteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten als die von dem Reiseveranstalter geforderte Pauschale entstanden sind. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, diese Rückerstattung zu leisten.
§ 5 Gewährleistung und Mitwirkungspflicht
Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so können Reiseteilnehmer in angemessener Frist Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn dem Reiseteilnehmer die Annahme nicht zumutbar ist. Bei Reisestörungen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zumutbare Schritte zu unternehmen, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reiseteilnehmer steht in der Pflicht, Reisemängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung zu melden. Der Reisteilnehmer kann die Minderung des Reisepreises geltend machen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden und der Reiseteilnehmer die Mängelanzeige nicht schuldhaft unterlässt. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise gemäß § 651 i Abs. 2 BGB kann der Reisteilnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat. Im Übrigen gilt § 651 n BGB.
§ 6 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenschäden und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Beförderungsleistungen, Bustransfers, Hotelübernachtungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleitung gekennzeichnet werden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von dem Reiseveranstalter ursächlich geworden ist.
§ 7 Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseteilnehmer ist für das Beschaffen und Mitführen aller notwendigen Reisedokumente und für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
§ 8 Datenschutz
Im Rahmen Ihrer Bestellung erheben wir Ihre personenbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch uns erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und beschränkt sich auf die Abwicklung der Bestellung einschließlich des Abrechnungsvorgangs. Alles Weitere finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 9 Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte 'gemeinschaftliche Liste' unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
§ 10 Streitbeilegung
Gemäß Art.14 Abs.1 ODR-Verordnung informieren wir darüber, dass die europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellt, welche unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist.
Zudem informieren wir gemäß § 36 VSBG darüber, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.
§ 11 Allgemeines
Dem Reiseteilnehmer wird der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter hat die Verantwortung für den organisatorischen Ablauf und für die Durchführung der Reise, dabei obliegt die Aufsichtspflicht für Minderjährige bei Schulfahrten dem durch die Schule oder Eltern eingesetzten Aufsichtspersonal.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden AGB. Der Reisteilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dem Sitz des Reiseveranstalters verklagen. Es gilt deutsches Recht.